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   BVerwG, 29.01.1988 - 6 B 68.87   

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https://dejure.org/1988,7290
BVerwG, 29.01.1988 - 6 B 68.87 (https://dejure.org/1988,7290)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1988 - 6 B 68.87 (https://dejure.org/1988,7290)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1988 - 6 B 68.87 (https://dejure.org/1988,7290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines Soldaten - Abgrenzung zwischen während ihrer Dienstzeit an einer Bundeswehrhochschule studierenden und für das Studium an einer allgemeinen Hochschule beurlaubten Soldaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 29.01.1988 - 6 B 68.87
    Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache mindestens eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1988 - 6 B 68.87
    Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache mindestens eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • VGH Hessen, 30.11.1999 - 2 UE 3635/96

    Kürzung der Versorgungsbezüge bei Soldaten auf Zeit nach SVG § 13b

    Denn für diese Differenzierung besteht ein sachlicher Grund, weil Soldaten ihr Studium an einer Hochschule der Bundeswehr in Ausübung ihres Dienstes absolvieren (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 -- 6 B 68.87 -- S. 3 f.).
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